©© GettyImages/boonchai wedmakawandPerson sitzt am Laptop mit Taschenrechner und Handy umgeben von Grafiken

Aktualisierung des Regelhefts

Seit dem 19.04.2024 gilt die aktualisierte Version des Regelhefts der Expertenliste. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.

Das Regelheft ist die Grundlage für die personenbezogene Eintragung in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (Expertenliste). Um die Qualität der Expertenliste zu sichern und gleichzeitig den Entwicklungen in der Förderwelt zu entsprechen, waren Anpassungen der Eintragungs- sowie Fortbildungsbedingungen für die Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten notwendig.

Eintragung in Klimafreundlicher Neubau – Wohn- und Nichtwohngebäude
Für die Eintragung in die Kategorien Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (Ziffer 32) und Klimafreundlicher Neubau – Nichtwohngebäude (Ziffer 34) ist eine bestehende (nicht ausgeblendete) Eintragung in die Bundesförderung effiziente Gebäude – Wohngebäude in der Unterkategorie Effizienzhaus oder Bundesförderung effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude in der Unterkategorie Effizienzgebäude erforderlich.
Die Eintragung ist ohne und mit Zusatzqualifikation möglich. Liegt keine Zusatzqualifikation vor, kann diese auch nicht in der Suche und Ergebnisanzeige dargestellt werden.
Die Zusatzqualifikation umfasst eine Fortbildung zum Thema Lebenszyklusanalyse (LCA) mit:

  • Wohngebäude: 10 Unterrichtseinheiten (UE) Vertiefungsmodul WG oder alternativ 12 UE Vertiefungsmodul NWG
  • Nichtwohngebäude: 12 UE Vertiefungsmodul NWG Nichtwohngebäude (Ziffer 39.2)

Verlängerung der Eintragung in der Kategorie KFN
Für die Verlängerung der Kategorien Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (Ziffer 33) und Klimafreundlicher Neubau – Nichtwohngebäude (Ziffer 35) ist die Kategorie Bundesförderung effiziente Gebäude – Wohngebäude in der Unterkategorie Effizienzhaus oder Bundesförderung effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude in der Unterkategorie Effizienzgebäude zu verlängern.

Sonderregelung zum Einreichen von Praxisnachweisen zur Verlängerung der Eintragung (gilt vom 01.04.2024 bis zum 31.03.2025)
Diese Sonderregelung gilt ausschließlich für geförderte Bauvorhaben im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude:

  • Für die Verlängerung kann eine Einzelmaßnahme einer Einzelmaßnahmengruppe mit fiktiver Bilanzierung zum Effizienzgebäude als Praxisnachweisweis eingereicht werden.
  • Die Verlängerung der Eintragung muss bis zum 31.03.2025 im Benutzerkonto unter "Verlängerung meiner Eintragung" durchgeführt werden. (Ziffer 5.1.5)

Darstellung in der Expertenliste und anzugebende Inhalte
Bei der Darstellung in der Expertensuche der Expertin oder des Experten wurden u. a. folgende Anpassungen vorgenommen:

  • Name der Expertin oder des Experten: Es besteht kein Anspruch darauf, dass alle erworbenen Titel in der Expertenliste dargestellt werden.
  • Anschrift: Für die Haupt- und Nebenadresse(n) müssen ladungsfähige Anschrift(en) hinterlegt sein.
  • Optionale Angabe der Nebenadresse(-n): Die Rechnungslegung erfolgt an die gewählte Anschrift der Hauptadresse oder die hinterlegte Rechnungsanschrift (Ziffer 9.1)

Fortbildungskatalog für die Eintragung
Die Beschreibung von Inhalten im Basis- und Vertiefungsmodul (39.1 und 39.2) wurden aktualisiert. Die Zusatzqualifikation für eine Lebenszyklusanalyse (LCA) beim Klimafreundlichen Neubau wurde inhaltlich sowie mit Beschreibung des Umfangs in das Regelheft aufgenommen (Ziffer 39.3).

Praxisnahe Fortbildung für die Verlängerung der Eintragung
Der erste Absatz wurde neu gefasst: "Die praxisnahe Fortbildung hat einen Mindestumfang von 32 Unterrichtseinheiten (UE). Sie kann nur in oben genannten Kategorien entweder als Praxisnachweis oder als Fortbildung zur Verlängerung genutzt werden. Wurde die praxisnahe Fortbildung als Praxisnachweis verwendet, können die 32 UE in keiner Kategorie als Fortbildungen für die Verlängerung genutzt werden. (Ziffer 41 und 42)"

Lehrtätigkeit als Nachweis der Zusatzqualifikation für die Eintragung
Für den Nachweis einer Lehrtätigkeit als Zusatzqualifikation gelten neue Anforderungen. Wurden die gesamten Inhalte (bzw. Blöcke) der für die jeweilige Eintragungskategorie zutreffenden Fortbildungskataloge selbst gelehrt, ist eine erfolgreiche Abschlussprüfung nachzuweisen (Ziffern 39.1, 39.2, 43 und 44). Ein entsprechendes Formblatt zur Bestätigung der Lehrtätigkeit steht auf dieser Seite als Download unter dem Punkt "Formblätter: Bestätigung der Lehrtätigkeit" zur Verfügung.