Welche Leistungen bieten Fachkräfte Heizung?
Im Einzelnen sollten Fachkräfte Heizung in der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) die folgenden Leistungen gemäß der Technischen Mindestanforderungen (TMA), Ziffer 5.2 (Anlage zur Förderrichtlinie) erbringen:
- In der „Bestätigung zum Antrag" (BzA) / „gewerblichen Bestätigung zum Antrag“ (gBzA) bzw. der „technischen Projektbeschreibung“ (TPB) die geplante energetische Maßnahme und die förderfähigen Ausgaben erklären sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen gemäß der BEG EM für diese Maßnahme bestätigen.
- Im Rahmen der Antragstellung die geplante energetische Maßnahme und die förderfähigen Ausgaben erklären sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für diese Maßnahme bestätigen.
- Die mit der Maßnahme erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes bzw. die Reduzierung der Staubemissionen bestätigen.
- Die Angemessenheit der Maßnahme unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die thermische Bauphysik und energetische Anlagentechnik am gesamten Gebäude prüfen.
- Herstellernachweise und -angaben auf Übereinstimmung mit den technischen Mindestanforderungen gemäß der BEG EM prüfen.
- Die vorhabenbezogenen Nachweise erbringen bzw. zusammenstellen, die heizungstechnische Fachplanung erbringen bzw. überprüfen und deren Umsetzung dokumentieren. Nachweise und Dokumentation an den Bauenden übergeben.
- Nach Vorhabendurchführung: die Förderfähigkeit der durchgeführten Maßnahmen gemäß „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ zur BEG EM prüfen und dokumentieren.
- Nach Vorhabendurchführung: Die Umsetzung des geförderten Vorhabens und die förderfähigen Ausgaben im technischen Projektnachweis (TPN), in der Bestätigung nach Durchführung (BnD) oder gewerblichen Bestätigung nach Durchführung (gBnD) erklären und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für diese Maßnahme darin bestätigen.
- Die Konzeptionierung der heizungstechnischen Maßnahme erbringen beziehungsweise überprüfen sowie zu Umsetzungsmöglichkeiten beraten.
- Bei wassergeführten Heizungsanlagen: Den hydraulischen Abgleich durchführen beziehungsweise den Nachweis prüfen.
- Bei luftgeführten Heizungsanlagen: Den Abgleich der Luftvolumenströme durchführen beziehungsweise den Nachweis prüfen.
- Die Heizungsanlage einregulieren beziehungsweise die Einregulierung überprüfen.
- Die Heizungsanlage oder heizungstechnische Komponente übergeben – inklusive der technischen Einweisung.
- Die heizungstechnische Maßnahme planungsgemäß umsetzen.
- Prüfen und bestätigen, dass Eigenleistungen fachgerecht durchgeführt wurden und die Ausgaben für Material korrekt aufgeführt werden.



