©Bildnachweis: shutterstock_lovelyday12_1353671060Mensch am Schreibtisch hält leuchtende Glühlampe in der Hand und schreibt, im Vordergrund stehen mehrereCent-Stapel

Antragstellung beim BAFA in der Übergangsfrist bis 14.08.2022

Bis einschließlich 14.08.2022 (24 Uhr) können Antragstellende nur jeweils einen Antrag für BEG Einzelmaßnahmen (Zuschuss) beim BAFA einreichen. Eigentümerinnen oder Eigentümer, Contractoren, Unternehmen sowie sonstige antragsberechtigte natürliche oder juristische Personen können nur einen Antrag stellen, auch wenn Sie mehrere Gebäude besitzen und/oder verwalten. Dies gilt auch, wenn die Gebäude verschiedene Adressen aufweisen. Als Antragsstellende gelten jeweils die Fördermittelempfänger. Bevollmächtigte, die den Antrag lediglich im Auftrag einreichen, sind im Sinne des BAFAs keine Antragstellenden. Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten, Energieberatende, Dienstleistende des Handwerks und Vertretende von Wohneigentümergemeinschaften (WEG) können daher für unterschiedliche Fördermittelempfänger jeweils einen Antrag stellen.


Weitere FAQ zur BEG finden Sie auf www.energiewechsel.de