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BEG: Änderungen bei Einzelmaßnahmen

Seit dem 21.09.2022 gelten veränderte Regelungen für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) in Bezug auf die max. Höhe der förderfähigen Kosten, die Heizungsoptimierung sowie die Nachweise in Form von Rechnungen.

Zu diesen Änderungen gehören:

  • Die förderfähigen Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen von Wohngebäuden sind gedeckelt auf 60.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr, insgesamt auf maximal 600.000 Euro pro Gebäude.
  • Die Förderung der Heizungsoptimierung nach Nummer 5.4 der Richtlinie der BEG EM wird begrenzt auf Bestandsgebäude mit höchstens fünf Wohneinheiten bzw. bei Nichtwohngebäuden auf höchstens 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche.
  • Zur Dokumentation der geförderten Maßnahmen sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 der Richtlinie der BEG EM Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweise aufzubewahren bzw. einzureichen.

Die vollständigen Änderungen sind auf der Seite des BAFA sowie im Bundesanzeiger nachzulesen.

Bei weiteren Fragen erreichen Sie das BAFA-Infocenter telefonisch unter 06196 908-1625 (Mo - Fr von 08:00 - 18:00 Uhr).